Beschränkung der Ausfuhr und Verbringung von medizinischer Schutzkleidung wegen Coronavirus - Noerr

2022-11-07 16:06:52 By : Ms. Lulu Ye

Die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführten Beschränkungen der Ausfuhr und Verbringung von medizinischer Schutzkleidung sind aufgehoben. Die zuletzt geltenden unionsrechtlichen Genehmigungspflichten für die Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 sind außer Kraft getreten und wurden nicht verlängert. Diesbezügliche Genehmigungspflichten sind daher entfallen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte trat am 26.04.2020 aufgrund ihres begrenzten Gültigkeitszeitraumes von sechs Wochen außer Kraft. Aufgrund der weiterhin bestehenden akuten Corona-Pandemie-Situation innerhalb der Europäischen Union trat am 26.04.2020 die Nachfolgeregelung in Form der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte in Kraft. Mit dieser Durchführungsverordnung war für die Ausfuhr bestimmter Arten von persönlicher Schutzausrüstung von einer Ausfuhrgenehmigung abhängig. Die Durchführungsverordnung sah einen Gültigkeitszeitraum von 30 Tagen vor. Sie wurde nicht verlängert. Daher sind seit dem 25.05.2020 die diesbezüglichen Genehmigungserfordernisse entfallen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) bescheidet alle bereits anhängigen Verfahren automatisch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Genehmigungspflicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat nach der Aufhebung der Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 19.03.2020 keine neuen Beschränkungen in Form neuer Verbringungsbeschränkungen erlassen. Für den Fall, dass sich das Corona-Infektionsgeschehen und Deutschland und Europa wieder deutlich verschlechtern und in der Folge ein Engpass bei der Versorgung mit essentieller medizinischer Schutzausrüstung drohen sollte, erscheint eine Wiedereinführung bestimmter Ausfuhrbeschränkungen durch die EU oder Deutschland nicht von vornherein ausgeschlossen.

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Angesichts der am 16.03.2020 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Anordnung vom 12.03.2020 am 19.03.2020 wieder aufgehoben (BAnz AT 19.03.2020 B11). Die noch verbliebenen Beschränkungen für die Verbringung medizinischer Schutzkleidung in andere EU-Mitgliedstaaten sind damit vom Tisch. Es gelten „nur“ noch Beschränkungen für deren Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten. Dies bedeutet entgegen nicht selten zu beobachtender nationaler Trends eine Europäisierung des Schutzansatzes; soweit andere EU-Mitgliedsstaaten ebenfalls Verbringungsbeschränkungen aufheben bzw. keine solchen erlassen, dürfte der Markt für medizinische Schutzkleidung nun größer und flexibler werden.

Die Lage bleibt unterdessen volatil. Die Bundesregierung behält sich expressis verbis vor, die Situation „regelmäßig zu evaluieren, sowohl in Bezug auf die weiteren Entwicklungen im Binnenmarkt als auch im Hinblick auf die erforderliche EU-weite einheitliche Handhabung“. Es kann also jederzeit zu einer Re-Nationalisierung in Gestalt neuer Verbringungsbeschränkungen kommen.

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Die Europäische Union hat als Schutzmaßnahme gegen die Corona-Krise am 14.03.2020 ein europäisches Ausfuhrverbot für medizinische Schutzausrüstung erlassen. Die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte wurde am 15.03.2020 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 16.03.2020 in Kraft getreten. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass Ausführer für die Ausfuhr von medizinischen Schutzbrillen, Visieren, Gesichtsschutzschilde, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung und Handschuhen ins nicht-EU-Ausland nunmehr eine Ausfuhrgenehmigung beantragen müssen. Die Durchführungsverordnung dient dem Zweck, die unionsweite Nachfrage nach medizinischer Schutzausrüstung angesichts begrenzter mitgliedstaatlicher Produktionskapazitäten decken zu können. Sie gilt vorerst für 6 Wochen.

Nach Angaben der Europäischen Kommission haben Mitgliedstaaten, die bereits selbst Regelungen zur Ausfuhrkontrolle von medizinischer Schutzausrüstung getroffen haben, bereits geäußert, dass sie ihre nationalen Regelungen unter Beachtung der Durchführungsverordnung anpassen werden. In der Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12.03.2020 findet sich bereits in der Begründung ein Hinweis, wonach die Notwendigkeit eines nationalen Ausfuhrverbots dann entfällt, sobald in der Europäischen Union ein einheitliches Vorgehen existiert. Solche einheitlichen Vorgaben können nunmehr in der Durchführungsverordnung gesehen werden.

Die Durchführungsverordnung sieht die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen bei den nationalen Behörden vor. Insofern bleibt es bei der bereits geltenden Genehmigungspraxis. Explizite Genehmigungstatbestände sind in der Durchführungsverordnung nicht vorgesehen. Allerdings sind Erwägungen normiert, die für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen sprechen können. Dazu gehört insbesondere, wenn die Ausfuhr der Unterstützung konzentrierter Unterstützungsmaßnahmen der EU oder der Unterstützung der Tätigkeiten des Globalen Netzwerks für Warnungen und Gegenmaßnahmen der WHO dient oder die Lieferung für Auslandseinsätze von EU-Mitgliedstaaten oder für Delegationen der EU und der Mitgliedstaaten im Ausland bestimmt ist.

Die Verbringung einschlägiger medizinischer Schutzausrüstung aus Deutschland in das EU-Ausland unterliegt allerdings weiterhin dem Verbringungsverbot nach Maßgabe der Anordnung der Bundesregierung vom 12.03.2020.

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat seine Anordnung vom 04.03.2020 bereits wieder aufgehoben – allerdings nur, um diese durch die Anordnung vom 12.03.2020 zu ersetzen. Die neue Anordnung erweitert sowohl die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot als auch die Genehmigungsmöglichkeiten, behält freilich den sehr restriktiven Ansatz bei. Der Struktur der Anordnung folgend sind drei Ebenen zu trennen:

Die neue Anordnung vom 12.03.2020 und das Infoblatt finden Sie hier.

Der Coronavirus SARS-CoV-2 hat weltweit eine epidemiologische Krisenlage ausgelöst. Der Bedarf an medizinischer Schutzausrüstung ist nahezu überall entsprechend hoch. Deutschland selbst verfügt nicht über ausreichend Produktionskapazitäten, um die bestehende oder jedenfalls um die zu erwartende Nachfrage zu decken. Hinzu kommt, dass bisherige Importe wegbrechen, was teilweise auf Ausfuhrverbote in den jeweiligen Ländern zurückführen ist. Angesichts dessen sieht sich auch die deutsche Bundesregierung gezwungen, das im Inland produzierte Angebot grundsätzlich im Inland zu behalten.

Vor diesem Hintergrund hat das insoweit zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 04.03. die Ausfuhr diverser Schutzkleidung in Drittländer und deren Verbringung in EU-Länder untersagt, nämlich wie folgt (vgl. im Einzelnen mit detaillierten Produktbeschreibungen hier): Schutzbrillen/Visiere, Gesichtsschutzschilde (Face shields), Mund-Nasen-Schutz-Produkte (OP-Masken/chirurgische Masken), Filtering Face Pieces Klasse 2 (FFP2)-Masken, Filtering Face Pieces Klasse 3 (FFP3)-Masken, Schutzkittel, Schutzanzüge, entsprechende Handschuhe.

Die Untersagung beruht auf § 6 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, wonach Einzeleingriffe in die grundsätzliche Außenwirtschaftsfreiheit möglich sind, um „einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland […] entgegenzuwirken und dadurch […] die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.“ Das EU-Recht erlaubt derartige nationale Alleingänge zum Zwecke des Gesundheitsschutzes jedenfalls im Grundsatz (Art. 36 AEUV); ob das Verbot auch in seiner konkreten Ausgestaltung rechtmäßig ist, bedürfte einer näheren Prüfung.

Das Verbot gilt unterdessen nicht: (i) für Reisende, sofern der Bedarf angemessen ist; (ii) weitgehend für medizinisches Personal zur Berufsausübung; sowie (iii) in angemessenen Mengen für die erste Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr.

Zudem besteht die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nennt mehrere Fallkonstellationen, u. a. konzertierte Hilfsaktionen, die Unterstützung von Hilfsaufrufen der im Rahmen des Global Outbreak Alert & Response Network der Weltgesundheitsorganisation u. v. m. Insofern geht der Blick über die nationalen Grenzen hinaus und ermöglicht weiterhin, dort Hilfe zu leisten, wo Hilfe benötigt wird, etwa weil eigene Produktionskapazitäten zu gering sind und medizinische Schutzkleidung auf dem Weltmarkt nicht mehr zu erlangen ist.

Dass die deutschen Behörden die Untersagung auch durchsetzen, wurde am 07.03. deutlich: Der Zoll hinderte offenbar einen Lastwagen eines Schweizer Unternehmens mit einer Ladung von 240.000 Schutzmasken an der Ausfuhr in die Schweiz. Nach Angaben der Schweizer Regierung, die bei der Bundesregierung gegen das Ausfuhrverbot protestierte, handele es sich um keinen Einzelfall. Wir empfehlen vor diesem Hintergrund dringend, bei entsprechenden Bestrebungen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit der Botschaft des Empfängerlandes zu suchen, anstatt gegen das Ausfuhrverbot zu verstoßen.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: Bärbel Sachs , Johannes Schäffer  oder Carl-Wendelin Neubert Praxisgruppe: Regulatory & Governmental Affairs

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