Arbeitskleidung & Schutzausrüstung am Arbeitsplatz – Informatives zu Recht und Kostenübernahme | Rechtslupe

2022-11-07 16:00:35 By : Mr. Chuanbiao Xu

Nachrichten aus Recht und Steuern

Arbeitgeber sind laut Arbeitsschutzgesetz für den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Abhängig vom Gefahrenpotenzial müssen sie ihrer Belegschaft spezielle Arbeitsschutzkleidung bereitstellen. Diese beugt Verletzungen vor und muss bei entsprechenden Risiken getragen werden. Ansonsten drohen Bußgelder und weitere Konsequenzen. Dieser Ratgeber klärt wesentliche Fragen zum Thema Arbeits- und Schutzkleidung am Arbeitsplatz.

Während sich die körperlichen Risiken für Personal im Büro stark in Grenzen halten, werden insbesondere handwerkliche Berufe mit diversen Gefahren konfrontiert. Gleiches gilt für Bereiche wie Forstwirtschaft oder Straßenbau. In derartigen Branchen kann das Tragen von Arbeitsschutzkleidung vorgeschrieben sein. Gegenüber Arbeitskleidung, die keine direkte Schutzfunktion hat, sind Arbeitsschutzkleider mit speziellen Details ausgerüstet, um die körperliche Unversehrtheit zu bewahren. Als Beispiel dient die Schnittschutzhose, die zur Persönlichen Schutzausrüstung im Bereich Feuerwehr und Forst zählt. Schnittschutzhosen sollen Verletzungen im Bereich der Beine beim Hantieren mit Motorsensen und Kettensägen verhindern.

Arbeitsschutzkleidung unterliegt definierten Standards, die von der Europäischen Kommission vorgegeben sind, um eine einheitliche Schutzwirkung zu gewährleisten. Hersteller müssen diese Vorschriften einhalten und die Produkte entsprechend fertigen. Arbeitgeber müssen wiederum darauf achten, dass sie bei seriösen Händlern einkaufen, dessen Bekleidung tatsächlich den entsprechenden Normen gerecht wird. Einer der etablierten Anbieter ist das deutsche Unternehmen engelbert strauss aus Hessen. Spezialisiert auf Berufsbekleidung, verkauft es auch zertifizierte Schutzkleidung. Darunter Arbeitsschutzartikel mit Schnittschutz, Sicherheitsschuhe und Warnbekleidung. Einen Eindruck vermittelt die Auswahl an Arbeitskleidung im Onlineshop des Versand- und Einzelhändlers.

Die mit vielen Berufen einhergehenden Gesundheitsrisiken bringen sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitsnehmer Pflichten mit sich. Als rechtliche Grundlage für Arbeitsschutzkleidung dienen:

Die PSA-BV regelt die Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber und gleichzeitig die Verwendung durch Arbeitnehmer. In § 2 ist erläutert, welche Anforderungen Arbeitgeber beim Beschaffen, Warten und Lagern der PSA beachten müssen. § 3 informiert wiederum über die ordnungsgemäße Unterweisung des Personals zur Nutzung der PSA.

Gut zu wissen: Laut ArbSchG muss der Arbeitgeber die Kosten für die persönliche Schutzausrüstung seiner Mitarbeiter tragen. Das bedeutet: Ob Handwerksberuf oder anderweitige Branche – schreibt das ArbSchG eine PSA vor, muss der Arbeitgeber diese auch stellen. Er muss sie beschaffen, pflegen und bei Bedarf ersetzen oder instand halten. Die damit verbundenen Kosten trägt komplett der Arbeitgeber, sie dürfen nicht auf Beschäftigte übertragen werden. Arbeitgeber dürfen hierbei keine Unterschiede zwischen Vollzeitbeschäftigen, Azubis oder befristet Angestellten machen.

Bei Verstößen drohen Strafen für beide Partien

Verstößt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen das PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG), wird dies als Ordnungswidrigkeit eingestuft und es greifen Bußgeldvorschriften. Je nach Fall sind Geldbußen in Höhe von bis zu hunderttausend Euro möglich. Die im Zusammenhang mit der PSA verbundenen Kleidungsvorschriften sind jedoch auch für Arbeitnehmer verbindlich. Trägt ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit, die eine PSA vorsieht, keine Schutzausrüstung, droht ihm nicht nur ein Bußgeld. Eine Abmahnung oder gar Kündigung sind weitere denkbare Konsequenzen. Anders verhält es sich bei reiner Arbeitskleidung ohne spezifische Schutzfunktion. Ist vom Gesetzgeber keine PSA vorgeschrieben, ist der Arbeitgeber auch nicht für die Kostenübernahme für Arbeitskleidung verpflichtet.

Beteiligung an Kosten und Rückgabe bei Kündigung

Schreibt ein Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise eine Betriebsvereinbarung vor, dass eine bestimmte Arbeitskleidung (keine Schutzkleidung!) getragen werden muss, ist eine anteilige Kostenübernahme durch Arbeitnehmer denkbar. In der Regel wird diese Vorgehensweise aber nur gewählt, wenn die Kleidung von Arbeitnehmern auch in der Freizeit getragen werden kann und der finanzielle Aufwand mit dem Gehalt vereinbar ist.

Scheiden Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, müssen sie vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung zurückgeben. Der Arbeitgeber hat diese lediglich an seine Mitarbeiter verliehen für die Zeit ihrer Beschäftigung. Wurde Arbeitskleidung vom Arbeitnehmer selbst bezahlt, bleibt diese auch nach einer Kündigung in dessen Besitz. Sie müssen dem Arbeitgeber nicht ausgehändigt werden.

Weitere Details zu den rechtlichen Grundlagen der Persönlichen Schutzausrüstung lassen sich der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen. Dort wurde auch das PSA-Durchführungsgesetz verlinkt und Informationen der Europäischen Kommission arrangiert.